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Eigentümer & Vermieter

Gewährleistung beim Handwerker: 2, 4 oder 5 Jahre?

Von Matthäus Kokot Veröffentlicht am 4. September 2026 Lesezeit ca. 7 Minuten

Fast jeder Eigentümer weiß, dass es auf Handwerkerleistungen eine Gewährleistung gibt. Kaum jemand weiß, wann sie endet. Und wer es nicht weiß, merkt es meistens erst, wenn es zu spät ist — weil der Mangel auftaucht, die Frist aber abgelaufen ist und die Reparatur damit zur eigenen Angelegenheit wird.

Die kurze Antwort

Es gibt nicht die eine Frist. Welche gilt, hängt davon ab, was gemacht wurde und was vereinbart war:

FallRechtsgrundlageFrist
Arbeiten an einem Bauwerk§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB5 Jahre
Werkleistung ohne Bauwerksbezug§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB2 Jahre
Reiner Materialkauf§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB2 Jahre
Baustoff, der den Baumangel verursacht hat§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB5 Jahre
VOB/B ausdrücklich vereinbart§ 13 Abs. 4 VOB/B4 Jahre

Für den typischen Fall — ein Handwerker arbeitet am Haus, es gibt keinen ausdrücklichen VOB-Vertrag — gelten fünf Jahre. Das ist der Normalfall bei Privatleuten, nicht die Ausnahme.

Was als Arbeit am Bauwerk zählt

Das Gesetz spricht von Arbeiten zur Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks. Darunter fällt deutlich mehr, als der Begriff vermuten lässt: eine neue Dacheindeckung, der Einbau einer Heizung, ein Fenstertausch, Estrich, eine Abdichtung, eine Fassadendämmung.

Nicht darunter fällt, was mit der Substanz nichts zu tun hat — die Reparatur eines freistehenden Haushaltsgeräts etwa. In der Praxis liegt die Grenze aber nicht immer eindeutig, und ob eine bestimmte Leistung noch dem Bauwerk dient, ist im Einzelfall durchaus umstritten. Bei größeren Beträgen lohnt es, das mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu klären, statt sich auf ein Bauchgefühl zu verlassen.

Der Sonderfall, der oft übersehen wird

Wer nur Material kauft und selbst verbaut, hat nach § 438 BGB grundsätzlich zwei Jahre. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die genau umgekehrt läuft: Wurde eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Frist fünf Jahre.

Praktisch heißt das: Wer Dachziegel kauft, die später das Dach undicht machen, steht unter Umständen deutlich besser da als gedacht. Wer pauschal von zwei Jahren ausgeht, verschenkt hier möglicherweise Ansprüche.

VOB/B gilt nicht automatisch

Das ist der häufigste Irrtum. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das gelten muss — durch ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag. Ohne diese Vereinbarung gilt das BGB, egal was auf der Rechnung steht und egal wie ein Betrieb sonst arbeitet. Gegenüber Verbrauchern gelten für die Einbeziehung zusätzlich strenge Anforderungen.

Ist die VOB/B wirksam vereinbart, verkürzt sich die Frist bei Bauwerken von fünf auf vier Jahre. Für bestimmte maschinelle und elektrotechnische Anlagen kann sie auf zwei Jahre sinken — allerdings nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, unter anderem wenn dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Frist nicht übertragen wurde. Die pauschale Aussage „bei der Heizung sind es immer zwei Jahre" ist also falsch.

Praxishinweis: Wenn Ihnen jemand sagt, es gelte die VOB, ist die erste Frage nicht, wie lange die Frist läuft, sondern ob die VOB/B überhaupt vereinbart wurde. Steht dazu nichts im Vertrag, ist die Antwort in aller Regel nein.

Wann die Frist überhaupt anfängt

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten falsch rechnen. Die Frist beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit der Abnahme der Leistung nach § 640 BGB.

Eine Abnahme muss nicht förmlich mit Protokoll erfolgen. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten geschehen, etwa indem die Leistung vorbehaltlos in Gebrauch genommen wird. Unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB kann sie zudem als erfolgt gelten, wenn nach Fristsetzung keine Mängel angezeigt werden.

In der Praxis liegen Abnahme und Rechnungsdatum oft nur Tage auseinander. Manchmal aber auch Monate — und dann ist die Rechnung der falsche Anker. Wer sich später auf die Frist berufen will, sollte wissen, wann tatsächlich abgenommen wurde.

Warum Fristen verstreichen, obwohl alle sie kennen

Der Grund ist selten juristisch. Er ist organisatorisch.

Eine Gewährleistungsfrist läuft vier oder fünf Jahre. In dieser Zeit zieht man um, wechselt den E-Mail-Anbieter, räumt Ordner aus. Wenn der Riss dann auftaucht, beginnt die Suche: Wer hat das gemacht? Wann genau? Wo ist die Rechnung? Ich sehe bei Ortsterminen regelmäßig Eigentümer, die genau wissen, dass etwas saniert wurde, aber weder Datum noch Betrieb noch Beleg beibringen können. Ohne diese drei Angaben ist ein Anspruch praktisch nicht durchsetzbar, selbst wenn er formal noch besteht.

Was den Unterschied macht, ist banal: Rechnung, Abnahmedatum und Betrieb an einem Ort, an dem sie in fünf Jahren noch auffindbar sind. Wie das mit einem Ortstermin zusammenhängt, steht im Beitrag Was ein Sachverständiger sieht, wenn er Ihr Haus betritt.

Was jetzt zu tun ist

Für jede größere Handwerkerleistung der letzten fünf Jahre drei Angaben festhalten:

Dazu die Frage, ob im Vertrag von der VOB/B die Rede war. Wenn nicht: BGB, und damit im Regelfall fünf Jahre.

Dieser Beitrag gibt die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein konkreter Anspruch besteht und welche Frist dafür gilt, kann nur nach Prüfung des Vertrags und des Sachverhalts beurteilt werden. Zuständig dafür ist ein Rechtsanwalt, nicht ein Sachverständiger.

Matthäus Kokot ist Bauingenieur und Sachverständiger für Immobilienbewertung und Bauschäden. Er betreibt das Sachverständigenbüro Kokot in Maxdorf und entwickelt HausAkte, das digitale Gebäudelogbuch für Eigentümer und Vermieter.

Fristen im Blick behalten, ohne Ordner zu wälzen

Genau aus dem Problem heraus ist HausAkte entstanden — das digitale Gebäudelogbuch, an dem ich parallel arbeite. Rechnungen werden dort ausgelesen, die einschlägige Frist wird nach BGB beziehungsweise VOB/B eingeordnet und mit dem Bauteil verknüpft. Als Orientierung, nicht als Rechtsauskunft.

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